Allgemeine Einkaufsbedingungen

Für alle - auch zukünftigen - Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Werkunternehmers (nachfolgend einheitlich als Lieferant bezeichnet) gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.

1. Auftragserteilung und Annahme

  • 1.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil abändern.
  • 1.2 Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten kann.

2. Liefer- und Herstellungszeit

  • 2.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Für die Einhaltung eines Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung am Bestimmungsort an.
  • 2.2 Sobald der Lieferant erkennt, dass ihm die fristgerechte Erfüllung seiner Lieferung und/oder Leistung (nachfolgend einheitlich als Lieferung bezeichnet) ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.
  • 2.3 Teillieferungen sind nur zulässig, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.
  • 2.4 Der Zeitraum zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen verlängert sich bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Mangel an Energie und Rohstoffen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen.
  • 2.5 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung als Vertragsstrafe zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen.

3. Lieferung / Annahme

  • 3.1 Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben unserer Bestellnummer, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht der Lieferung beiliegen.
  • 3.2 Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung an unsere Anschrift zu senden.
  • 3.3 Wir sind berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für uns günstigste Versandart zu wählen.
  • 3.4 Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.

4. Arbeiten bei uns oder bei unseren Kunden

  • 4.1 Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten in unseren Betrieb oder bei Kunden tätig, so haben sie die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie die jeweilige Betriebsordnung zu beachten. Ohne Kenntnis dieser Vorschriften darf er mit den Arbeiten nicht beginnen.
  • 4.2 Montage- und Installationsarbeiten müssen abgenommen werden. Die Abnahme ist erfolgt, wenn unser Bevollmächtigter die Leistungen des Lieferanten ausdrücklich schriftlich als vertragsgemäß akzeptiert hat. Wir können Mängel aber noch bei der Schlussrechnung geltend machen. Kommen wir unserer Abnahmeverpflichtung nicht nach, muss uns der Lieferant mindestens eine Frist von drei Wochen gewähren.
  • 4.3 Die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialien sind von einem Beauftragten unseres Werkes unverzüglich nach der Ausführung der Arbeiten, spätestens aber noch am Tag der Ausführung schriftlich zu bestätigen.

5. Preisstellung und Zahlung

  • 5.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung und verstehen sich frei Bestimmungsort.
  • 5.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
  • 5.3 Wir behalten uns die freie Wahl des Zahlungsmittels vor. Die Zahlungsfrist beginnt nach vertragsgemäßem, vollständigem Wareneingang und Erhalt der Unterlagen gemäß Ziff. 3, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

6. Verpackung

  • 6.1 Die zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen.
  • 6.2 Wir sind berechtigt, die Verpackung frachtfrei zum Ausgangsort zurückzusenden und hierfür 1/3 des berechneten Wertes dem Lieferanten zu belasten.

7. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf uns über, wenn uns die Lieferung am angegebenen Bestimmungsort ordnungsgemäß übergeben worden ist bzw. durch uns abgenommen wurde. Dies gilt auch, wenn wir eigene Transportpersonen einschalten.

8. Mängelhaftung

  • 8.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand bei Übergabe an uns oder unseren Kunden frei von Rechts- oder Sachmängeln ist und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie den üblichen und technischen Qualitätssicherungsnormen (z.B. DIN, VDE, VDI, TÜV, Ex-Richtlinien der BG) entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
  • 8.2 Nach Eingang werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  • 8.3 Bei Mängeln können wir statt der Nachbesserung auch die Nachlieferung der mangelhaften Ware verlangen. Ferner sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder - sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, eine Nachfrist zu setzen - nach Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
  • 8.4 Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.
  • 8.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Abnahme.
  • 8.6 Bessert der Lieferant Liefergegenstände aus oder ersetzt er sie ganz oder teilweise, beginnt die Verjährungsfrist der Ziffer 8.5 bzgl. dieser Teile erneut, es sei denn es handelte sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.

9. Schutzrechte Dritter

  • 9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte, wie z.B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter - auch im Verwendungsland - verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
  • 9.2 Der Lieferant haftet nicht, soweit er Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.

10. Haftung

  • 10.1 Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
  • 10.2 Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
  • 10.3 Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern.
  • 10.4 Auf Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und uns die angemessene Deckung nachzuweisen.
  • 10.5 Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im übrigen auch für jedes schon einfach fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten.
  • 10.6 Im übrigen sind Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art - gegen uns ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Fertigungsmittel, Muster, Zeichnungen

  • 11.1 In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben. Diese Werkzeuge und Fertigungsmittel dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  • 11.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

12. Geheimhaltung

  • 12.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellungen wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. sowie geheimhaltungsbedürftige Informationen, die er bewusst oder zufällig von uns erhalten hat, Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
  • 12.2 Unterlagen sowie sonstige Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u.ä., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Gegenstände dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  • 12.3 Der Lieferant verpflichtet sich, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn er hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten. Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet.

13. Abtretung

Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferanten aus dem Vertrag erwachsenen Rechte darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten leisten.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • 14.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
  • 14.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
  • 14.3 Es gilt deutsches Recht.